Liebe Mandantinnen und Mandanten,
seit dem 31.03.2021 besteht die Pflicht zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Vor wenigen Tagen wurden weitere Fristverlängerungen über den 31.03.2021 hinaus festgelegt.
Im Falle einer cloudbasierten TSE können Anträge auf Fristverlängerung bis zum 30.09.2021 bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass der Einbau einer cloudbasierten TSE gegenüber dem Finanzamt bereits angezeigt wurde und bis spätestens 31.05.2021 die verbindliche Bestellung der entsprechenden Cloud-TSE nachgeweisen wird.
Eine Fristverlängerung über den 30.09.2021 hinaus ist nur möglich, wenn eine besondere persönliche und / oder sachliche Härte nach § 148 AO vorliegt.
Im Falle der Einrichtung einer anderweitigen TSE gibt es keine Fristverlängerung, es sei denn, es liegt wiederum eine sachliche und / oder persönliche Härte nach § 148 AO vor.
Ihre Steuerberater Lichter & Machon