Liebe Mandantinnen und Mandanten,
um die Inflation abzufedern, senkt Luxemburg fast alle Mehrwertsteuersätze. Die Maßnahme ist auf das Jahr 2023 befristet.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gelten in Luxemburg folgende Mehrwertsteuersätze:
Ihre Steuerberater Lichter & Machon
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
damit wir fristgerecht Ihre ggf. vorhandenen Grundstücks- und Immobilienwerte an das Finanzamt übermitteln können, benötigen wir noch einige Zusatzinformationen.
Unter dem nachfolgendem Link finden Sie unseren Erfassungsbogen, mit der Bitte uns diesen zeitnah ausgefüllt zukommen zu lassen. Die erforderlichen Informationen zum Ausfüllen finden Sie im Einheitswertbescheid sowie im Grundbuchauszug. Weitere Details zum Gebäude können ggf. aus nachfolgenden Dokumenten entnommen werden:
Gerne übernehmen wir für Sie die komplette Erfassung der Daten. Dazu senden Sie uns bitte die zuvor genannten Dokumente, bevorzugt im PDF-Format.
Um eine effektive Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir Sie uns die vorhandenen Dokumente vollständig in einer Sendung zu übermitteln.
Sofern Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.
Link zum Erfassungsbogen https://lichterundmachon.de/wp-content/uploads/2022/08/Grundstueck-Erfassungsbogen.pdf
Die Anlage „LuF“ folgt in den nächsten Wochen.
Ihre Steuerberater Lichter & Machon
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
am 31.10.2021 läuft die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III aus. Wenn wir die Beantragung der Überbrückungshilfe III für Sie prüfen sollen, melden Sie sich sofort.
Die Antragfristen für die Überbrückungshilfe III Plus laufen noch bis 31.12.2021.
Weitere informationen finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html.
Ihre Steuerberater Lichter & Machon
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
seit dem 31.03.2021 besteht die Pflicht zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Vor wenigen Tagen wurden weitere Fristverlängerungen über den 31.03.2021 hinaus festgelegt.
Im Falle einer cloudbasierten TSE können Anträge auf Fristverlängerung bis zum 30.09.2021 bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass der Einbau einer cloudbasierten TSE gegenüber dem Finanzamt bereits angezeigt wurde und bis spätestens 31.05.2021 die verbindliche Bestellung der entsprechenden Cloud-TSE nachgeweisen wird.
Eine Fristverlängerung über den 30.09.2021 hinaus ist nur möglich, wenn eine besondere persönliche und / oder sachliche Härte nach § 148 AO vorliegt.
Im Falle der Einrichtung einer anderweitigen TSE gibt es keine Fristverlängerung, es sei denn, es liegt wiederum eine sachliche und / oder persönliche Härte nach § 148 AO vor.
Ihre Steuerberater Lichter & Machon
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
seit dem 10.02.2021 sind Anträge auf die Überbrückungshilfe III möglich. Wenn wir die Beantragung der Überbrückungshilfe III für Sie prüfen sollen, melden Sie sich bei uns bis zum 15.07.2021.
Die Antragfristen für die Überbrückungshilfe II (31.03.2021), Novemberhilfe und Dezemberhilfe (30.04.2021) sind ebenfalls noch nicht abgelaufen. Falls Sie der Meinung sind die Voraussetzungen hiefür zu erfüllen, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen Ihre Ansprüche für Sie.
Weitere informationen finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html.
Ihre Steuerberater Lichter & Machon